Wo Menschen zusammentreffen, gibt es manches Mal Streit und Auseinandersetzung. Manche möge sich, manche nicht. Dies gilt in Familien genauso wie auch in einem Mehrfamilienhaus. Wird nun ein Mieter beschuldig, den Hausfrieden zu stören etc., fragt sich, ob dieser Mieter erfahren darf, wer ihn denn beschuldigt.
Diese Frage muste nun das Amtsgericht München beantworten.
Eine Mietpartei erhielt am
30.01.2014 von der Vermieterin die schriftliche Mitteilung, dass sie
wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei,
dass die Mietpartei den Hausfrieden störe durch aggressives und
bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und
Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte die Mietpartei auf,
Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine
Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der
so angesprochene Mieter verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem
Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen
ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine
vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn
zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.
Die
Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung,
dass der Mieter ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die
betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin
ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu
behandeln, da sie Angst vor dem Mieter haben. Der Mieter erhob deshalb
Klage.
Das AG München (463 C 10947/14) hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Auskunftsanspruch
aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar,
die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche
Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die
Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die
Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des
Hausfriedens verschärfe. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, dass er
abwartet, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für
eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem
anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten
Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen
der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch
derzeit zu verneinen.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
Dienstag, 24. Februar 2015
Darf ich erfahren, wer mich angeschwärzt hat?
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Donnerstag, 19. Februar 2015
Umlage von Nebenkosten - was gilt?
In einer Vielzahl von Mietverträgen für Wohnräume ist bestimmt, dass der Mieter auf die Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat, über die später abzurechnen ist. Seltemer finden sich schon Vereinbarungen, wie die Nebenkosten umgelegt werden. Geht es nach der Anzahl der Wohneinheiten, der Flächen, dem Verbrauch, der Personenzahl in einer Wohnung oder, oder ....?
Für Wohnraummietverhältnisse regelt § 556a I BGB eine Reihenfolge, nach der sich bestimmt, welcher Umlagemaßstab bei der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter zu verwenden ist.
1. Als erstes ist zu prüfen, ob der Mietvertrag oder die Vereinbarungen Bestimmungen zum Umlagemaßstab enthalten. Haben die Vertragsparteien – also Mieter und Vermieter – in den Vertrag einen Umlagemaßstab aufgenommen, ist dieser hiernach für beide bindend. Keine der
Parteien kann diesen Umlagemaßstab einseitig abändern.
2. Findet sich keine ausdrückliche Vereinbarung zum Umlagemaßstab, werden Betriebskosten aber nach ihrem Verbrauch oder ihrer Verursachung erfasst, sind sie hiernach zu berechnen. Dies gilt oft für Heizung, Waser und Strom.
3. Findet auch eine Erfassung des Verbrauchs nicht statt, bildet die Verteilung nach der Wohnfläche den gesetzlichen Auffangtatbestand.
Viele Nebenkostenabrechnungen beachten dies nicht und weisen so Fehler auf.
Werden Nebenkosten nach der Wohnfläche umgelegt, stellt sich die Folgefrage, wie die Wohnfläche ermittelt wurde?
Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. In Betracht kommt die DIN 276, die allerdings vom Deutschen Institut für Normung zurückgezogen wurde. Ein weiterer Ansatzpunkt
findet sich in §§ 42-44 der 2. Berechnungsverordnung, die jedoch mit Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung außer Kraft getreten sind. Schließlich bietet die Wohnflächenverordnung selbst Regeln, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die aber auch zum 31.12.2007 wieder außer Kraft getreten ist.
Es zeigt sich das offene Streitpotential. Deshalb ist es fraglich, ob ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erläutern muss, wie die Wohnfläche der Wohnung und des gesamten Abrechnungsobjektes ermittelt wurden, damit der Mieter nachvollziehen kann, ob der richtige Flächenmaßstab in Ansatz gebracht wurde.
Der BGH hat dies verneint. Er lässt es genügen, wenn der Vermieter die Quadratmeterzahl für die Wohnung und für das Gesamtobjekt angibt. Will der Mieter dem im Prozess entgegentreten,
kann er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Grundsätzlich ist der Mieter nämlich in der Lage, die Fläche seiner Wohnung selbst nachzumessen und zumindest ein – dann auch zum Bestreiten ausreichendes – laienhaftes Messergebnis zu präsentieren. Ganz nebenbei wurde auch bestätigt, dass Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.
Für Wohnraummietverhältnisse regelt § 556a I BGB eine Reihenfolge, nach der sich bestimmt, welcher Umlagemaßstab bei der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter zu verwenden ist.
1. Als erstes ist zu prüfen, ob der Mietvertrag oder die Vereinbarungen Bestimmungen zum Umlagemaßstab enthalten. Haben die Vertragsparteien – also Mieter und Vermieter – in den Vertrag einen Umlagemaßstab aufgenommen, ist dieser hiernach für beide bindend. Keine der
Parteien kann diesen Umlagemaßstab einseitig abändern.
2. Findet sich keine ausdrückliche Vereinbarung zum Umlagemaßstab, werden Betriebskosten aber nach ihrem Verbrauch oder ihrer Verursachung erfasst, sind sie hiernach zu berechnen. Dies gilt oft für Heizung, Waser und Strom.
3. Findet auch eine Erfassung des Verbrauchs nicht statt, bildet die Verteilung nach der Wohnfläche den gesetzlichen Auffangtatbestand.
Viele Nebenkostenabrechnungen beachten dies nicht und weisen so Fehler auf.
Werden Nebenkosten nach der Wohnfläche umgelegt, stellt sich die Folgefrage, wie die Wohnfläche ermittelt wurde?
Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. In Betracht kommt die DIN 276, die allerdings vom Deutschen Institut für Normung zurückgezogen wurde. Ein weiterer Ansatzpunkt
findet sich in §§ 42-44 der 2. Berechnungsverordnung, die jedoch mit Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung außer Kraft getreten sind. Schließlich bietet die Wohnflächenverordnung selbst Regeln, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die aber auch zum 31.12.2007 wieder außer Kraft getreten ist.
Es zeigt sich das offene Streitpotential. Deshalb ist es fraglich, ob ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erläutern muss, wie die Wohnfläche der Wohnung und des gesamten Abrechnungsobjektes ermittelt wurden, damit der Mieter nachvollziehen kann, ob der richtige Flächenmaßstab in Ansatz gebracht wurde.
Der BGH hat dies verneint. Er lässt es genügen, wenn der Vermieter die Quadratmeterzahl für die Wohnung und für das Gesamtobjekt angibt. Will der Mieter dem im Prozess entgegentreten,
kann er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Grundsätzlich ist der Mieter nämlich in der Lage, die Fläche seiner Wohnung selbst nachzumessen und zumindest ein – dann auch zum Bestreiten ausreichendes – laienhaftes Messergebnis zu präsentieren. Ganz nebenbei wurde auch bestätigt, dass Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.
Mittwoch, 18. Februar 2015
Müssen Mieter Mängel vorhersehen?
Die meisten Mieter - wenn auch nicht alle - unterzeichnen eine Mietvertrag erst nach Wohnungsbesichtigung. Wenn sich dabei herausstellt, dass an der Wohnung erkennbare Mängel bestehen, kann der Mieter dies - bei dennoch erfolgtem Vertragsabschluss - nicht nachträglich als Minderungsrecht nutzen gem. § 536 b BGB.
Gilt dies auch, wenn ein "Mangel" bei Wohnungsbesichtigung zwar nicht erkennbar, aber vorhersehbar ist? Muss der Mietinteressent Hellseher sein?
Ein Mieter unterschrieb einen Mietvertrag über eine in Hambrug gelegene Mietwohnung. Die Wohnung war schön und es gab einen Ausblick auf einen unbebauten Hinterhof.
Da Hamburg derzeit bekanntlich viele neue Wohnungen baut bzw. bauen lässt, werden auch bisher brachliegende Flächen bebaut. Dieses Schicksal betraf auch den Hinterhof des Hauses, in das der Mieter einzog.
durch die Bauarbeiten kam es zu Lärm und Staub, welche die Wohnnutzung beeinträchtigten. Der Mieter minderte die Miete. Doch der Vermieter wendet ein, dass bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei, dass der Hinterhof künftig bebaut werden würde. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 25. November 2014, Az: 334 C 20/14) befand, dass es keineswegs für den Mieter erkennbar gewesen sei, dass künftig der Hinterhof bebaut werden würde. Er durfte deshalb die Miete zu Recht mindern.
Gilt dies auch, wenn ein "Mangel" bei Wohnungsbesichtigung zwar nicht erkennbar, aber vorhersehbar ist? Muss der Mietinteressent Hellseher sein?
Ein Mieter unterschrieb einen Mietvertrag über eine in Hambrug gelegene Mietwohnung. Die Wohnung war schön und es gab einen Ausblick auf einen unbebauten Hinterhof.
Da Hamburg derzeit bekanntlich viele neue Wohnungen baut bzw. bauen lässt, werden auch bisher brachliegende Flächen bebaut. Dieses Schicksal betraf auch den Hinterhof des Hauses, in das der Mieter einzog.
durch die Bauarbeiten kam es zu Lärm und Staub, welche die Wohnnutzung beeinträchtigten. Der Mieter minderte die Miete. Doch der Vermieter wendet ein, dass bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei, dass der Hinterhof künftig bebaut werden würde. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 25. November 2014, Az: 334 C 20/14) befand, dass es keineswegs für den Mieter erkennbar gewesen sei, dass künftig der Hinterhof bebaut werden würde. Er durfte deshalb die Miete zu Recht mindern.
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Dienstag, 17. Februar 2015
Alufolie gegen feuchte Wände
Es kann ja zumindest einen Zeitgewinn bedeuten, dass mittels Anbringung von Alufolie unter der Tapete die im Mauerwerk vorhandene Feuchtigtkeit sich erst später (bei Undichtigkeit der Alufolie) zeigt. Doch wenn der Eigentümer neben dem Zeitgewinn auch eine Verkaufsgewinn erzielen will, begibt er sich in Gefahr.
Nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück in Emden bemerkte der Käufer insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.
Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das OLG Oldenburg (1 U 129/13) hat den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, denn der Verkäufer kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt hat.
Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten.
Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
Nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück in Emden bemerkte der Käufer insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.
Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das OLG Oldenburg (1 U 129/13) hat den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, denn der Verkäufer kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt hat.
Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten.
Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
Montag, 9. Februar 2015
Mietwohnung an Touristen untervermieten - keine gute Idee
Es soll ja vorkommen, dass manche Menschen Gesellschaft mögen oder ständig neue Menschen kennen lernen wollen. Ein Weg ist das Bereitstellen von entgeltlichen Schlafmöglickeiten über verschieden Internetplattformen, manchmal gar in der selbst genutzten Mietwohnung.
Hat der Vermieter jedoch was dagegen und schon eine Abmahnung ausgesprochen, kann ein weiterer Verstoß zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Das LG Berlin hat nun in einen solchen Fall entschieden, dass ein Vermieter einen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung davon nicht ablässt.
Hat der Vermieter jedoch was dagegen und schon eine Abmahnung ausgesprochen, kann ein weiterer Verstoß zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Das LG Berlin hat nun in einen solchen Fall entschieden, dass ein Vermieter einen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung davon nicht ablässt.
Das Landgericht hält eine solche fristlose Kündigung für wirksam.
Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13) ergebe, der das LG Berlin bereits in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 18.11.2014 - 67 S 360/14) gefolgt sei. Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei.
Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme. Der Mieter bringe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen. Selbst wenn im Internet ein Dritter als "Gastgeber" genannt werde, entlaste dies den Mieter nicht. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei.
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Untervermietung
Standort:
Ulmenstraße, Chemnitz, Deutschland
Freitag, 6. Februar 2015
Was ist Dein Lebensplan?
Muss der Vermieter einer Wohnung in die Zukunft ("Glaskugel") schauen können oder naheliegende Gründe beachten, die dafür sprechen, dass in kurzer Zeit ein Eigenbedarf entstehen könnte und deshalb das Mietverhältnis nur kurze Zeit besteht? Ist einen Kündigung wegen Eigenbedarf dann ausgeschlossen? Muss der Vermieter dem Mietinteressenten seine Lebenplanung aufzeigen?
Der Bundesgerichtshof hat sich am 04.02.2015 mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den
Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.
Eine Mieterin bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am
14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine
Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013
kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai
2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni
2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am
18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle
in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in
Mannheim aufnehmen. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene
abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie
ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt.
Die Mieterin widersprach der
Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Vermieter bei Abschluss des
Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.
Die daraufhin vom Vermieter erhobenen Räumungsklage landete beim BGH.
Dieser entschied, dass die auf §
573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung hier nicht wegen
Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf
unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder
zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in
diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die
mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn
über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht
aufklärt.
Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das
künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen
einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei
Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald
Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also
ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver
Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen
unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über
den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und
persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende
Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen)
macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines
alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem
Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss
eines Mietvertrags eine solche Lebensplanung verlangt werden,
würde dessen verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über
die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei
zu bestimmen.
Für die Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf
geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht
gezogen hat, darf nicht allein auf seine Darstellung
abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der
Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände
zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den
Kenntnisstand des Vermieters bilden.
Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer
"Bedarfsvorschau" trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das
Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen
gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen
Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung
vereinbaren.
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Eigenbedarf,
Kündigung,
Lebensplanung,
Mietrecht,
VIII ZR 154/14,
Voraussehbarkeit
Donnerstag, 5. Februar 2015
Geld hat man zu haben ...warten kann schaden
Es ist bestimmt kein seltenes Problem. Es werden wegen Bedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II beantragt - rechtzeitig! - und doch gehen die Kosten der Unterkunft nicht so zeitig ein, dass die Miete bezahlt werden kann. Der Leistungsberechtigte gerät in Zahlungsverzug und der Vermieter kann - bei Ausstand in Höhe von 2 Monatsmieten - eine fristlose Kündigung aussprechen. Ist diese wirksam?
Der BGH hat entschieden, dass das
Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014
wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter mit der
Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der
für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von
§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB lag daher vor.
Darüber hat nun der Bundesgerichtshof entscheiden müssen. Nach der Pressemitteilung (15/15) geht es um einen Mieter, der seit dem 1. Dezember 2010 eine 140 m² großen Wohnung gemietet hat. Die monatliche Nettomiete
beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der
Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.
Ab Oktober 2011 bezog der Mieter vom zuständigen
Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die
für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den
Kläger weiter. Der Vermieter erklärte daraufhin wegen der hierdurch
entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung
und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der
Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine
Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der
aufgelaufenen Mietschulden ab.
Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts
für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei
diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten.
Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und
beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses
verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger
Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013
bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Vermieter, gestützt auf die
rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.
März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der
Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen
angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar
kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung
im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien
jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von
den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache
beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld
zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu
haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für
Mietschulden.
Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in §
543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet
werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte
Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des
Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen
erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne
von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des
(nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird
vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren
gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.
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VIII ZR 175/14
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