Das Landgericht Darmstadt (25 T 138/13) entschied:
Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch
Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume
eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und
Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht
berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrag bei dem bisherigen Mieter
einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
Donnerstag, 9. Januar 2014
Heizungsenergieverbrauch - physikalisch unmöglich
An einem Heizkörper einer Mietwohnung
befand sich ein defektes Erfassungsgerät zur Heizkostenermittlung. Der
Heizkostenverteiler hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der in diesem
Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre. Vermieter und Mieter stritten nun darum,
welcher Betrag denn nun zu bezahlen sei im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Der Fall ging durch mehrere
Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Dieser (VIII ZR 310/12) entschied, dass ein Anwendungsfall des § 9a Abs. 1 HeizkostenV gegeben ist. Demzufolge kann der Vermieter nicht auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Werts abrechnen, sondern muss den Verbrauch anhand einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln, nämlich auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Soweit auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z. B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bliebe nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre.
Dieser (VIII ZR 310/12) entschied, dass ein Anwendungsfall des § 9a Abs. 1 HeizkostenV gegeben ist. Demzufolge kann der Vermieter nicht auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Werts abrechnen, sondern muss den Verbrauch anhand einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln, nämlich auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Soweit auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z. B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bliebe nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre.
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